Newsletterarchiv

Thomé Newsletter 39/2025 vom 23.11.2025

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter behandelt folgende Themen:

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Der Kampf für soziale Gerechtigkeit braucht Eure Unterstützung!

Während die Politik daran arbeitet, den Ärmsten das Leben immer schwerer zu machen und das Klima für Armutsbetroffene kälter wird, bemüht sich der Verein Tacheles unermüdlich, Menschen in Not eine Stimme zu geben und tritt für ihre Rechte ein.

Neben ganz praktischer Beratungsarbeit und Aufklärung über sozialrechtliche Ansprüche, mischt sich Tacheles auch aktiv ein.

Aktuell veröffentlichte Tacheles eine umfangreiche Stellungnahme zu den geplanten Änderungen im SGB II. Damit wurde eine Arbeit geleistet, die viel beachtet wird.

Wir stecken viel Ehrenamt und Herzblut, bis zur Selbstausbeutung in unsere Arbeit. Aber ganz ohne Geld geht es nicht 😊
Deshalb bedankt sich das ganze Team für Eure Spenden!

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2. Stellungnahme(n) zum SGB II – Referentenentwurf

Tacheles hat seine 35-seitige Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren zu den geplanten Änderungen im SGB II eingereicht. Darin werden die vorgesehenen Regelungen detailliert analysiert und ihre Risiken aufgezeigt. Wer das Gesetz wirklich verstehen möchte, sollte sich diese Stellungnahme gründlich ansehen.

Aus der politischen Gesamtbewertung:
Das geplante Gesetz stellt einen massiven Angriff auf Leistungsberechtigte dar und bedroht ihre Existenz auf mehreren Ebenen. Es untergräbt grundlegende Rechte von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, und ignoriert deren Lebensrealitäten. Die Folge wäre eine zunehmende gesellschaftliche Spaltung und ein wachsender Vertrauensverlust in Staat und Politik. Insgesamt sind die vorgesehenen Änderungen ein gefährlicher Schritt in Richtung Abbau des Sozialstaats und der demokratischen Teilhabe.

Die Stellungnahme von Tacheles findet sich hier: https://t1p.de/uexyb

Weitere mir bekannte Stellungnahmen:

Was der Städtetag, BDI, BDA und andere Sanktionsverschärfungsbefürworter dazu meinen, möge sich jeder gerne selbst recherchieren.

 

3. Am 2. Dezember 2025: Entscheidung des BSG zur ausreichenden Berücksichtigung der Preissteigerungen in den Regelleistungen während der Corona-Pandemie und nach Beginn des Ukraine-Kriegs

Es wird wirklich spannend: Im Dezember entscheidet das Bundessozialgericht in drei Verfahren darüber, ob die Regelleistungen im Jahr 2022 – angesichts der erheblichen Preissteigerungen während der Corona-Pandemie und nach Beginn des Ukraine-Kriegs – noch verfassungskonform ausgestaltet waren.

Aus der Ankündigung des BSG:
Fraglich ist, ob die Höhe des Regelbedarfs als Teil des Arbeitslosengeldes II im Jahr 2022 ausreichte, um das menschenwürdige Existenzminimum in Deutschland sicherzustellen. Die Klägerinnen und Kläger bestreiten dies in ihren Revisionen. Sie beziehen sich dabei auf Daten des Statistischen Bundesamtes, deren Auswertung in der Fachliteratur sowie zum Teil auf eigene Berechnungen. Auch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 sei weder rechtlich zu berücksichtigen noch tatsächlich ausreichend gewesen, um den durch die Preissteigerungen entstandenen Mehrbedarf zu decken.

Link zur BSG-Entscheidung: https://t1p.de/jux73

Anmerkungen Rüdiger Böker zur Höhe der Unterdeckung der Regelbedarfe von 2018 – 2023: https://t1p.de/musmw


4. Leistungsrechtsanpassungsgesetz

Dieser Gesetzesentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine „mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind."

FAQ des BMAS:
https://t1p.de/otn85

Zusammenfassung auf Vorsorge:
https://t1p.de/vwqt9

5. Polizei braucht Durchsuchungsbeschluss für Abschiebung aus dem Schlafzimmer

Der Schutz der Wohnung gilt auch in Unterkünften für Geflüchtete. Dringt die Polizei für eine Abschiebung ohne Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung eines Geflüchteten ein, ist das verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss zur Verfassungsbeschwerde von PRO ASYL und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eindeutig klargestellt.

Mehr Infos: https://t1p.de/yf7u2



6. Gesetzesänderung zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag

In den letzten Newslettern hatte ich immer wieder über die Einstellung des Barscheckverfahrens (ZzV) berichtet und auch über den praktischen Umgang damit – insbesondere über Behörden, die sich weigern, Leistungen auf andere Weise zu „übermitteln“ (siehe z. B. https://t1p.de/nukgg).

Nun hat sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine gesetzliche Regelung zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag schaffen lassen. Nach dieser ist sie entgegen der geplanten Änderung in § 47 SGB I nicht mehr verpflichtet, Kindergeld und Kinderzuschlag auf andere Weise kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten zu übermitteln, wenn dieser nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB I-E).
Siehe dazu den Referentenentwurf: https://t1p.de/05yh0 (Artikel 2, Seite 9).

Im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) soll folgende Regelung eingefügt werden:

„Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“

(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1858, 21/2453 vom 5.11.2025, Seite 7. Download: https://t1p.de/htyqd)

Bemerkung dazu:
Die BA hat sich diese Regelung verabschieden lassen, damit sie sich nicht mit den Problemen der Menschen auseinandersetzen muss, die aus unterschiedlichsten Gründen kein Konto bekommen können. Im Sozialrecht gilt jedoch grundsätzlich der Einzelfall. Und wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, ein Konto zu eröffnen, müssen Leistungen nach § 47 SGB I auf andere Weise an die Empfängerin oder den Empfänger übermittelt werden.
Dies soll durch die neue Regelung jedoch umgangen werden.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser gesetzlichen Änderung. Ich hoffe, dass – wenn der geplante § 11 Abs. 1 Nr. 3 BKGG-E in Kraft tritt – die Gerichte sowohl die BA als auch den Gesetzgeber in ihre Schranken weisen. Denn es ist Realität, dass Menschen keine Konten haben oder bekommen können – sei es Geflüchtete oder andere Betroffene. Und diese Realität wird bestehen bleiben. Daran müssen sich sowohl die BA als auch der Gesetzgeber orientieren.


7. Zur Übernahme von Betriebskostenabrechnungen

Im Dezember werden viele Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2024 erstellt, denn Vermieter*innen müssen diese spätestens bis zum Jahresende vorlegen. Viele Abrechnungen werden diesmal recht hoch ausfallen.

Für Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII besteht in der Regel ein Anspruch auf Übernahme dieser Nachforderungen durch das zuständige Amt. Denn die Kosten der Unterkunft (KdU) sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII).

Grundsätzlich gilt:
Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit der Forderung bzw. der Rechnungsstellung
(BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R; BSG, 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R).

Diese Nachforderungen sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob die Kosten in Zeiten ohne Leistungsbezug entstanden sind
(BSG, 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

Das gilt sowohl für Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII als auch für Personen, die derzeit keine Leistungen beziehen.

Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn im SGB II die laufenden KdU wegen fehlender Umzugserfordernis gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II gedeckelt wurden
(BSG, 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R).

Auch Kinderzuschlags- und Wohngeldhaushalte können einmalige SGB II-Leistungen erhalten
(§ 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG und BMI-Durchführungserlass vom 04.08.2020 – Az. SW II 4 - 72307/2#29, Download: https://t1p.de/pikxm).

Der BMI-Erlass stellt klar:

„Der Bezug von einmaligen Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen und Brennstoffkosten führt nicht zum Ausschluss bzw. zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides.“
(Erlass, S. 2)

Wichtig:
Auch Personen, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Bezug stehen, können anspruchsberechtigt sein, wenn sie durch die Nachforderung nur für diesen einen Monat hilfebedürftig werden.

Bei dieser temporären Hilfebedürftigkeit gilt keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II).

Umfassende Informationen:

https://energie-hilfe.org/

 


8. SGB II – Grundlagenseminare / Update zum Bürgergeld

Zweitägiges Online-Seminar mit Überblick über das SGB II und Schwerpunkt Leistungsrecht.
Enthalten sind alle Änderungen durch das Bürgergeldgesetz sowie aktuelle Rechtsprechung.

Termine:

  • 12./13. Jan. 2026
  • 26./27. Jan. 2026
  • 09./10. Feb.2026
  • 19./20. März 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/chgq

 

9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Werkzeuge aus und für die Praxis

Zweitägiges Online-Seminar zum Handwerkszeug der Sozialberatung: Aufbau der Sozialgesetzbücher, Antragstellung, Mitwirkungspflichten, Beschleunigung, Bescheide, Widerspruch, Überprüfung und vieles mehr.

Termine:

  • 08./09. Dezember 2025
  • 21./22. Januar 2026
  • 02./03. Februar 2026
  • 17./18. Februar 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/hdlq

 

10. SGB II – Berechnungsseminar: Bescheide prüfen und verstehen lernen

Zweitägiges Seminar zur Bedarfsermittlung, Einkommensanrechnung und Bescheidprüfung.
In Kleingruppen wird gerechnet, analysiert und vertieft.

Termine:

  • 16./17. Dezember 2025
  • 23./24. Februar 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/pv2v2

 

11. SGB II – Intensivseminar (5 Tage) / Intensiv-Update zum Bürgergeld & neuer Grundsicherung

Fünftägiges Online-Seminar mit umfassender und praxisnaher Vertiefung des SGB II-Leistungsrechts.
Gesetzesvorschriften, Praxisprobleme und aktuelle Entwicklungen werden detailliert erarbeitet.

Termine:

  • 18.–22. Mai 2026
  • 14.–18. September 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/j6vu

Hinweis:
Fünf Tage klingen lang – aber die Zeit vergeht schnell und bietet maximalen Input. Trotz Online-Format: intensiv, interaktiv und lebendig!

 

12. SGB II-Leistungen für Schüler, Auszubildende und Studierende

Überblick über Sozialleistungen neben BAföG, BAB, Ausbildungsvergütung, Aufstockungsmöglichkeiten, Härtefälle, Einkommensanrechnung sowie besondere Fragen internationaler Studierender.

Termine:

  • 27. November 2025
  • 22. Dezember 2025
  • 20. Februar 2026
  • 23. März 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/x47z1

 

13. SGB II-Seminar: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

Eintägiges Online-Seminar mit Überblick über die relevanten Leistungsansprüche nach dem SGB II / Bürgergeld.

Termine:

  • 20. Januar 2026
  • 24. März 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/u67n

 

14. Seminar: SGB II in der Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen

Eintägiges Online-Seminar zu Leistungsansprüchen, Durchsetzung gegenüber Behörden und Wahrung der Menschenwürde.

Termine:

  • 18. Dezember 2025
  • 20. Januar 2026
  • 19. Februar 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/xily

15. Seminar: SGB II für die Migrationsberatung

Eintägiges Online-Seminar zu Problemen im Umgang mit Jobcentern bei Geflüchteten und in der Migrationsberatung.

Termine:

  • 15. Dezember 2025
  • 19. Januar 2026
  • 25. Februar 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/85hu

 

16. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser

Eintägiges Online-Seminar mit systematischem Überblick über relevante SGB II-Fragen für Frauenhäuser und begleitende Dienste.

Termine:

  • 26. Februar 2026
  • 11. April 2026

👉 Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/qme5

 

17. Grundlagenseminar Sozialhilfe (SGB XII)

Das Zweitägige Online-Seminar meines Kollegen Frank Jäger bietet einen Komplettüberblick über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen nach dem SGB XII, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, den Unterhaltsrückgriff und thematisiert die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungen.

Termine:

 

18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII

Tagesseminar des Kollegen Frank Jäger zu Leistungen für Unterkunft, Heizung, Umzugskosten, Mietschulden und Energiekosten. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wird die Thematik systematisch aufbereitet und praxisnah diskutiert.

 Termin:

  

19. Fachseminar: Bürgergeld (Grundsicherung) oder Sozialhilfe? Schnittstellen, Unterschiede, Verschiebebahnhof

Die eintägige Fortbildung meines Kollegen Frank Jäger thematisiert die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Existenzsicherungsleistungen und deren Unterscheidung aber auch die Harmonisierung von SGB II und SGB XII. Im Fokus stehen die Unterschiede bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, bei bestimmten Leistungsarten und im Verfahrensrecht.

Termine:

 

So, das war es dann für heute.

Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé

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