Newsletterarchiv

Thomé Newsletter 39/2019 vom 27.10.2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt mal wieder ein neuer Newsletter von mir. 

Dieser zu folgenden Themen:
1.  Bündnis AufRecht bestehen: Bildungspaket unbürokratisch und ohne Diskriminierung auszahlen!
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Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Leistungen des 2011 eingeführten Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) unzureichend und nur zu einem Bruchteil bei den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen angekommen sind (im Bundesdurchschnitt zu weniger als 30 %), hat die Bundesregierung mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ zum August 2019 versucht, nachzubessern. Da die Umsetzung des BuT auf kommunaler Ebene erfolgt, müssen die Sozialverwaltungen der Städte und Kreise dafür neue Vergabe-Richtlinien erarbeiten. Dies kommt aber nur sehr schleppend voran. Daher drohen die Nachbesserungen zu versanden, wenn es jetzt auf kommunaler Ebene keine ausreichende Nachsteuerung gibt. Das Bündnis AufRecht bestehen hat daher einer Forderungskatalog entwickelt, den gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/BuT___Geldleistung_10-2019_II.pdf



2.   Infoblatt: SGB II – Leistungen für Auszubildende
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Die Kollegen von der ASG Beratungsstelle Hannover haben ein aktualisiertes Infoblatt zu „Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden“ erstellt,
Darin wird schematisch und übersichtlich erklärt, welche Auszubildenden SGB II- Ansprüche haben und welche nicht.
Das Infoblatt gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Leistungsberechtigung_Auszubilende_019-10.pdf


3. Spendenunterstützung von Tacheles
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Wir mussten für unsere Beratungsarbeit mal unsere „fast Steinzeitcomputer“ aktualisieren, zusätzlich steht noch der Kauf von Software auf der Tagesordnung. Wir haben aus Umweltschutzgründen schön brav gebrauchte und wiederaufbereitete Computer gekauft, in der Summe sind aber trotzdem fast 2.000 EUR weg. Da das für das Tacheles eine nicht ganz unbeträchtliche Summe ist, möchte ich mal zu Spenden aufrufen.
Also liebe Leute, unterstützt uns bei unserer Arbeit mit einer Spende!

Für Spenden oberhalb 150 EUR gibt es automatisch eine Spendenquittung, dazu bitte die Adressdaten auf die Überweisung schreiben.

Kontodaten gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/ueber-tacheles/spenden/



3.       Keine Daten zur Aufrechnung wegen sozialwidrigen Verhaltens im SGB II
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Die Partei Die Linke haben in einer kleinen Anfrage abgefragt „Wie viele Leistungsberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten reduzierte Geldleistungen, weil ihre Ansprüche mit Ersatzansprüchen gern. § 34 SGB II (sozialwidriges Verhalten) aufgerechnet wurden, und über welche Zeiträume erstreckte sich die Aufrechnung?“
Dazu kam als Antwort „Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor“.
Ich will das nochmal deutlich machen: bei Vorliegen von sog. sozialwidrigem Verhalten können die Jobcenter  in Höhe von 30 % des Maßgeblichen Regelbedarfs aufrechnen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II) und diese Aufrechnung kann bis zu drei Jahre erfolgen (§ 43 Abs. 4 SGB II).
Das bedeutet für die betreffenden Menschen nicht eine drei monatige, sondern eine dreijährige Sanktion. Formal steht im Gesetz „bis zu“ drei Jahre, in der Realität dürfte hier aber kein Ermessen ausgeübt werden, da die  Ersatzsumme aber so hoch ist, dürften dies im Regelfall exakt drei Jahre sein.
Besonders heftig ist, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zur Wirkungsforschung der „Leistungen zum Lebensunterhalt“ gibt, so bestimmt es § 55 Abs. 1 SGB II. Dieser Verpflichtung kommt die BA offensichtlich nicht nach, denn sonst hätte sie dazu Informationen bringen müssen.
Die gleiche Fragestellung gab es schon in der mündlichen Verhandlung beim BVerfG im Bereich der Sanktionen, auch hier konnte die BA keine genauen Zahlen über die Anzahl der Mehrfachbetroffenheit bei Sanktionen, der Wirkung dieser zur Arbeitsmarktintegration, zu Wohnungs-, Stromverlusten und Verschuldung oder Anzahl von Lebensmittelgutscheinen vorlegen.
Bei den Aufrechnungen von Ansprüchen wegen Ersatzansprüchen haben wir aufgrund der Dauer der Aufrechnung eine bis zu dreijährige massive Existenzunterschreitung. Dieser bis zu dreijährige Eingriff in das  Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums das  jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen zusichert,  für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1. LS) interessiert die BA offensichtlich überhaupt nicht.

Hier die Mitteilung der Linken und die Antwort der Bundesregierung:  https://www.katja-kipping.de/de/article/1623.bundesministerium-versteckt-hinter-einer-mauer-der-ignoranz-und-unwissenheit.html


4.       VG Freiburg erstattet Wohngeldgerichtskosten sogar rückwirkend
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 23.04.2019 - BVerwG 5 C 2.18 klargestellt, dass bei Klagen im Streit um Wohngeld künftig keine Gerichtskosten mehr erhoben werden dürfen. Das BVerwG hat damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Diese Regelung gilt eigentlich nur für die Zukunft, das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun eine Kostenerstattung aus Mai 2015 vorgenommen. Wer also in den letzten Jahren in Wohngeldangelegenheiten Gerichtskosten zahlen musste, sollte jetzt mit Verweis auf das BVerwG – Urteil eine Rückerstattung geltend machen.
Kopie Schreiben VG Freiburg: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/VG-Fr_Erstattung_Gerichtskosten_11.19.19.pdf



5.       Hartz IV: Jobcenter Wuppertal kalkuliert Wohnkosten deutlich zu niedrig
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Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei wurde ersichtlich, wieviel Unterkunftskosten bundesweit in den Jahren 2012 – 2018 nicht übernommen wurden (BT-Drs. 19/12198). Somit auch für Wuppertal. Hier wurden erstmalig Zahlen präsentiert, mit welchen Eigenanteilen an Unterkunftskosten die jeweils gekürzten Haushalte belastet werden.

Dazu haben wir eine Zusammenstellung für Wuppertal gemacht, das Ergebnis ist:
Im Jahr 2018 wurde in Wuppertal mehr als 36 % aller SGB II-Leistungen beziehenden Haushalten die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen. Der durchschnittliche Eigenanteil bei den nicht in voller Höhe übernommenen Unterkunftskosten beträgt in Wuppertal pro Haushalt 38,10 EUR im Monat. Von 24.281 SGB II - Haushalten wurden in 8.858 die Unterkunftskosten gekürzt. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf 4.062.697 EUR im Jahr.
Wuppertal liegt mit dieser Nichtübernahme Quote deutlich über dem Landesdurchschnitt NRW, der beträgt nur 18,40 EUR Eigenanteil im Monat.  
Bei Alleinerziehenden Haushalten in Wuppertal liegt die monatliche Kürzung sogar bei 41,50 EUR/im Monat.
Im Ergebnis bedeutet dies, das Jobcenter Wuppertal geht außerordentlich restriktiv mit der Nichtübernahm von Unterkunftskosten um.
Die Unterdeckung im Jahr 2018 in Wuppertal im Verhältnis zum Durchschnitt in NRW gibt es als Diagramm hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Wuppertal_Kommunales/Fehlende_KdU_Wpt_Diagram_10-2019.pdf
In Zahlen für die Jahre 2012 – 2018 hier:   https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Wuppertal_Kommunales/Fehlende_KdU_Wpt_Tabellen_10-2019.pdf
Die Datenquelle: Antwort der Bundesregierung vom 04.Sept. 2019 (BT-Drs. 19/12198): https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Bilanz_von_Hartz_IV_fuer_eingesparte_Sozialleistungen.pdf
Die vom Jobcenter/Sozialamt anzuerkennenden Unterkunftskosten müssen deutlich angehoben werden, und zwar so hoch, dass es für SGB II-Leistungsbeziehende jederzeit möglich ist, eine Wohnung anmieten zu können.

6. SG Detmold: Keine Leistungskürzung nach § 1a wegen fehlendem Pass im Asylverfahren

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Seit einiger Zeit kürzen die Sozialbehörden insbesondere Asylsuchenden, die sich in einer Landeseinrichtung aufhalten, die Leistungen nach AsylbLG, weil sie ihnen vorwerfen, ihren Pass nicht auszuhändigen. Sehr häufig wird diese Leistungskürzung verhängt, wenn Personen mit einem Visum eingereist sind, weil die Sozialbehörde (z. B. die Bezirksregierung) dann davon ausgeht, dass ein Pass vorhanden gewesen sein muss und dieser pflichtwidrig nicht herausgegeben wird. Rechtsgrundlage für die Kürzung war bis 20. August 2019 § 1a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG und seit dem 21. August 2019 § 1a Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG.
Danach ist eine Leistungskürzung für Personen mit Gestattung bzw. nach Asylgesuch zu verhängen, wenn „sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen“. Dahinter verbirgt sich die Pflicht, „seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen“. Die Kürzung darf nicht verhängt werden, wenn „sie (…) die Verletzung der Mitwirkungspflichten (…) nicht zu vertreten (haben) oder ihnen (…) die Einhaltung der Mitwirkungspflichten (…) aus wichtigen Gründen nicht möglich (war). Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht (…) haben.“
Das Sozialgericht Detmold hat nun in einer Eilentscheidung (Beschluss vom 27. Juni 2019; S 16 AY 16/19 ER) die Sozialbehörde verpflichtet, einer Asylsuchenden weiterhin ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auszuzahlen und eine verhängte Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG für rechtswidrig erklärt.
Weitere Infos in der Mail von Claudius Voigt vom 24.10.2019: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Claudius_Mail_24.10.2019.pdf


7.       Jan Böhmermann entschuldigt sich im Namen der SPD
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Es von der SPD zu hören, wäre ja zu schön und gleichzeitig überfällig. Aber wenigstens entschuldigt sich Jan Böhmermann im Namen der SPD für alle ihre Taten …
Hörenswerte Satire unter: https://www.youtube.com/watch?v=imVqF8Wrpk0 


8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:  

-     13./14. Nov.           in Wuppertal (noch 1 Platz )
-     18./19. Nov.           in Frankfurt (noch 2 Plätze)
-     09./10. Dez.           in Berlin                          
-     18./19. Dez.           in Erfurt
-     13./14. Jan.            in Wuppertal        
-     22./23. Jan.            in Hamburg        
-     27./28. Jan.            in München   
-     10./11. Feb.            in Stuttgart                                            
-     17./18. Feb.            in Dresden      
-     24./25. Feb.            in Zwickau 
-     16./17. März           in Saarbrücken 
-     18./19. März           in Leipzig                                
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!


9.  SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
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In dieser Fortbildung geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten, sowie um die Prüfung der SGB II-Bescheide mit dazu passender die Erklärung, wo man genau hinsehen muss, um diese verstehen und prüfen zu können.  
Sie findet statt

-   16./17. Dez. 2019        in Frankfurt  
-    29./30. Jan. 2020       in Wuppertal                          

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de 
Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020
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Ich biete im nächsten Jahr in zwei Städten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, dieses schon mal für die Planung der Interessierten:  

-   25. - 29. Mai 2020        in Wuppertal   
-   14. - 18. Sept. 2020      in Hamburg 
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de        
Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung  + einstweiliger Rechtsschutz und Klage +    Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch   + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

-  10. Jan.      in Wuppertal        
-  20. März    in Leipzig       

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de      
NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de   

12. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt

-   22. Nov.  in Wuppertal       
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de     

13. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger
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Diese Fortbildung biete ich am

-    06. Dez.              in Wuppertal   
-    10. März             in Berlin   
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de 
14. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
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Diese Fortbildung biete ich am
-     20. Februar         in Erfurt     
 
wieder an.  
Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
15. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich

-  19. Februar       in Erfurt                          
- 13. März             in Wuppertal  
   
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden! 
16. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.


Die Fortbildungen finden statt:

- am 03./04.02.2020 in Berlin
-  am 09./10.03.2020 in Wuppertal
- am 11./12.03.2020 in Stuttgart


Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

17. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt:

- am 05.02.     in Berlin
- am 30.03.     in Wuppertal
 
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1
 So das war es dann. 
Mit besten und kollegialen Grüßen 
Harald Thomé



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